Komponente | Immissionswert |
Staubniederschlag | 0,35 g/(m²d) |
Blei | 100 µg/(m²d) |
Kadmium | 2 µg/(m²d) |
Arsen | 4 µg/(m²d) |
Nickel | 15 µg/(m²d) |
Thallium | 2 µg/(m²d) |
Quecksilber | 1 µg/(m²d) |
Der dauerhafte Eintrag von Luftschadstoffen führt zu schädlichen Bodenveränderungen. Außerdem gefährden Staubniederschlag und seine Inhaltsstoffe indirekt die Gesundheit, wenn beaufschlagte Gemüse, Früchte oder Futtermittel verzehrt werden oder wenn Kinder verunreinigte Erde in den Mund nehmen.
In der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) sind deshalb in Ziffer 4.5.1 Immissionswerte für Staubniederschlag (Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen) und für die Inhaltsstoffe des Staubniederschlags (Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition) festgelegt (siehe Tabelle).
Eine Überschreitung dieser Immissionswerte bedeutet nicht automatisch, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vorliegen.
Eine schädliche Umwelteinwirkung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn Immissionswerte für die Deposition überschritten sind und eine Sonderfallprüfung nach Ziffer 4.8 der TA Luft ergeben hat, dass wegen besonderer Umstände des Einzelfalls dadurch schädliche Umwelteinwirkung hervorgerufen werden (Ziffer 4.5.2 d der TA Luft).